Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Rauchwarnmelderservice der Syscon RWM GmbH, Stand 10/2022
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die der Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) mit Unternehmern als Besteller (nachfolgend AG genannt) über die Installation und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern entsprechend der DIN 14676 abschließt, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem AN und dem AG ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten spätestens mit Abschluss des Vertrages als angenommen.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AN ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der AN in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1. Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder anderen Angaben, insbesondere Plänen und behördlichen Genehmigungen sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird. Der AN ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB).
2.2. Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäftsverkehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rechnungen ersetzen die Auftragsbestätigung.
2.3. Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.
2.4. Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.
2.5. Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich.
3. Gegenstand des Vertrages
3.1. Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einschließlich Anlagen.
3.2. Liegt ein solcher Vertrag nicht vor, ist das bestätigte Angebot des ANs bzw. seine Vertragsannahmeerklärung für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich. In diesem Fall tritt das Angebot des AN nebst Annahmeerklärung des AG in der vorstehenden Reihenfolge an die Stelle des Vertrages.
3.3. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
3.4. Informationen durch Mitarbeiter des AN oder beauftragte Personen zur Produktauswahl sind unverbindlich und gehören nicht zu den vereinbarten Leistungspflichten, weshalb diese auch nicht in die Auftragssumme eingepreist werden. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN sowie auf den öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen der jeweiligen Hersteller. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
3.5. Leistungen, die nicht im Vertrag enthalten sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit zusätzliche Leistungen vereinbart werden, sind diese gesondert zu vergüten.
3.6. Die Vertragsfristen werden individualvertraglich geregelt und sind dem Vertrag bzw. zusätzlichen Vereinbarungen zu entnehmen.
4. Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1. Die für die vom AN zu erbringenden Leistungen vom AG zu zahlenden Vergütungen ergeben sich aus den Festlegungen des Vertrages.
4.2. Gleiches gilt für die vereinbarten Zahlungsbedingungen.
5. Bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen, zusätzliche RWM
5.1. Nimmt der AG bauliche Änderungen in einem vom AN betreuten Objekt vor, oder kommt es zu Nutzungsänderungen, die den Einbau von zusätzlichen Meldern erfordern, so hat der AG den AN zur Installation dieser zusätzlichen Melder zu beauftragen, damit die einheitliche Betreuung dieses Objektes durch den AN gewährleistet bleibt.
5.2. Es gelten dann die nach Vertrag vereinbarten Konditionen, es sei denn, der AN macht eine Preisanpassung gemäß der nachfolgenden Klausel geltend.
6. Preise, Preisanpassungsregel
6.1. Die vom AN im Vertrag angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird bei Rechnungslegung gesondert ausgewiesen.
6.2. Sollen die Leistungen durch den AN mehr als drei Monate nach Vertragsschluss (z.B. Lieferung und Montage) erbracht werden oder es sich um Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handeln (d.h. Vertrag mit wiederkehrenden, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Einzelleistungen, z.B. Instandhaltung), behält sich der AN das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend der nachfolgenden Regelungen anzupassen, soweit sich seine Kosten erhöhen oder absenken.
6.3. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. Lohn- und Materialkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der allgemeinen Betriebskosten zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch Veränderung der Gemeinkosten). Steigerungen bei einer Kostenart ( z.B. Preissteigerungen der zu beschaffenden RWM, steigende öffentliche Abgaben, steigende Energiekosten, steigende Tariflöhne), dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem ein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom AN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
6.4. Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem Vertragspartner gegenüber angezeigt und nachgewiesen werden.
6.5. Sofern eine Preiserhöhung mehr als 20 % des vereinbarten Preises übersteigt, steht dem AG ein Kündigungsrecht zu.
7. Gewährleistung, Verjährung
7.1. Soweit die Leistung trotz größter Sorgfalt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der AN, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl zunächst nur nachbessern oder Ersatz liefern. Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, fehlgeschlagen.
7.2. Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen.
7.3. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Der AG darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.
7.4. Mängelansprüche und eine sich daraus ergebende Haftung des AN sind insbesondere ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf
‒ fehlerhaftem Material,
‒ fehlerhafter Konstruktion,
‒ mangelhafter Ausführung
‒ fehlerhaften Herstellungsstoffen
oder soweit geschuldet, mangelhafter Bedienungsanleitung beruhen.
7.5. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen bei
‒ nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
‒ nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
‒ fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang und deren Folgen,
‒ übermäßiger Beanspruchung und den daraus entstehenden Folgen,
‒ chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrolytischen Einflüsse, die nicht der Leistungsbeschreibung oder der jeweils spezifischen Systemübersicht oder den herstellerseits vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und deren Folgen,
‒ bei vom AG oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen oder Instandhaltungsarbeiten sowie
‒ bei einem Bedienungsfehler des AN oder eines Dritten und den daraus entstehenden Folgen,
es sei denn der AG weist nach, dass die jeweilige Handlung und/oder der jeweilige Fehler in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Mangel steht.
7.6. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
7.7. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen insbesondere für An- und Abfahrt, Stundenlohn und Material vom AG ersetzt zu verlangen.
7.8. Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
7.9. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß
‒ §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke),
‒ § 478 (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbrauchern als Endabnehmer),
‒ § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel),
‒ § 1 ProdhaftG,
‒ bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
‒ bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den AN und seiner Erfüllungsgehilfen sowie
‒ bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB),
‒ Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder
‒ soweit das Gesetz sonst längere Fristen vorschreibt.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
7.10. Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. VIII.
7.11. Soweit die Mängel durch unsachgemäße Nutzung, Beschädigung oder Manipulation durch die Mieter/Nutzer oder Dritte oder durch schädliche Umwelteinflüsse verursacht wurden, so handelt es sich bei der Reparatur bzw. dem Austausch um kostenpflichtige Instandhaltungsleistungen entsprechend den Ziffern 14 und 17 dieses Vertrages.
8. Haftung
8.1. Die Haftung aus diesem Vertrag wird durch den Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für den Einbau von Rauchwarnmeldern begrenzt. RWM dienen danach nicht zur Verhinderung von Bränden oder Vermeidung von Sachschäden, sondern ausschließlich der Alarmierung zur Begrenzung von Personenschäden.
8.2. Der AN haftet nicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die auf einem unsachgemäßen Umgang des Mieters/Nutzers mit den RWM beruhen, es sei denn, der AG weist nach, dass die Mängel damit in keinem ursächlichen Verhältnis stehen.
8.3. Der AN haftet auch nicht für Schäden, die auf einer Verzögerung seiner Leistungen beruhen, soweit er diese Verzögerungen nicht zu vertreten hat.
8.4. Soweit Ansprüche gegen den AN ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt der Haftungsausschluss oder die Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN.
8.5. Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies nicht für die Haftung des AN, seiner Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten) sowie im Falle des Verzuges, wenn ein fixer Liefer- oder Leistungstermin vereinbart war und/oder der AN für die Beschaffenheit der RWM eine Garantie, ein Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat und bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, wie insbesondere dem ProdhaftG.
8.6. Für den Fall, dass dem AN oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart war, keine Beschaffenheitsgarantie, kein Leistungserfolg und kein Beschaffungsrisiko gem. § 276 BGB übernommen wurde, ist die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
8.7. Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
8.8. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Daten, Datenschutz
9.1. Die Parteien beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über den Schutz personenbezogener Daten. Das betrifft insbesondere die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
9.2. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung beteiligten Personen (z.B. Nutzer, Mieter).
9.3. Da der AN im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten von Mietern/Nutzern der mit Meldern auszustattenden Wohnungen im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO ab.
10. Text- oder Schriftform
10.1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.
10.2. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
11. Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
11.1. Änderung einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im notwendigen Umfang u.a. zur Anpassung der jeweiligen Klausel an Gesetzesvorgaben, Rechtsprechungsänderungen, Beseitigung von Auslegungszweifeln sowie an die Änderungen der Marktverhältnisse der hiesigen Branche zulässig, soweit dadurch keine Änderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten erfolgen.
Entsprechende Änderungen werden dem AG spätestens zwei Monate vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder in Textform zur Kenntnis gereicht.
11.2. Der AG kann dem Wirksamwerden der Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten ab Kenntniserlangung widersprechen, anderenfalls gilt das Schweigen auf die mitgeteilten Änderungen als Zustimmung (Erklärungsfiktion). Der AG wird vom AN zu Beginn der Frist, in der zu übermittelnden Änderungsmitteilung, auf diese Erklärungsfiktion besonders hingewiesen.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand
12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und den AN aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Geschäftssitz des AN befindet, zuständig. Der AN ist trotz dem berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13. Salvatorische Klausel
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 1 BGB).
13.2. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt, soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).
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