Was ist unter dem Begriff „unmittelbarer Besitzer einer Wohnung“ zu verstehen?

Der unmittelbare Besitzer ist in der Regel der Mieter oder der selbstnutzende Eigentümer einer Wohnung. Es können aber auch Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen sein, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben.

Können Wohnungsgesellschaften die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder für ihre Mieter übernehmen?

Insbesondere Eigentümer, die bereits seit Jahren Rauchwarnmelder in ihren Wohnungen installiert haben und für diese auch, oftmals durch Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen haben, dürfen dies in der Regel beibehalten. Dies wird durch die Landesbauordnung auch weiterhin ermöglicht, aber nur, wenn ein Eigentümer diese Aufgabe bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung (01.04.2013) übernommen hat. Mit Inkrafttreten des Gesetzes können Eigentümer, z.B. Wohnungsgesellschaften, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft nur noch übernehmen, wenn sich ihre Mieter ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Die Übernahme der Pflicht sollte in entsprechender Weise dokumentiert werden, z.B. durch eine Ergänzung des Mietvertrages.

Welche Räume innerhalb einer Wohnung müssen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden?

Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, sind mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Auch Wohnräume, die regelmäßig zu Schlafzwecken genutzt werden, wie z.B. Einzimmerappartements, sind Schlafräume. Flure in Kellern, in denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, müssen danach nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Offene Treppenräume innerhalb von Wohnungen enthalten in der Regel auch Flure und sind folglich in die Überwachung mit einzubeziehen

Müssen auch Einfamilienhäuser mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden?

Ein Einfamilienhaus enthält auch eine Wohnung und ist deshalb ebenfalls mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Wo sind die Rauchwarnmelder anzubringen?

Die Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass der Brandrauch sie ungehindert erreichen kann. In der Regel reicht ein Rauchwarnmelder pro Raum. Bei sehr großen (mehr als 60 m²), sehr hohen (über 6 m) oder verwinkelten Räumen und sehr langen Fluren werden weitere Melder erforderlich. Die Melder müssen im Regelfall mittig im Raum an der Decke und mindestens 0,5 m von Wand, Unterzug oder Einrichtungsgegenständen angebracht werden. Es sind auch weitere Anbringungsvarianten möglich, wenn besondere Einbaubedingungen bestehen (z.B. an Dachschrägen, zwischen Unterzügen, besonderer Raumgeometrie oder Decken mit geringer Festigkeit). Die Bedienungsanleitungen der Hersteller enthalten in der Regel detaillierte Montagehinweise mit Bezug auf die einschlägige Norm.

Umfasst die gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht auch die technische Zusatzausstattung, wenn in einer Wohnung ein gehörloser oder hörgeschädigter Mieter oder Eigentümer wohnt?

Das Gesetz schreibt wie in allen anderen Ländern auch nur einen Mindestschutz durch den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Für die Anbringung technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieter ist der Eigentümer nicht verpflichtet.

Was ist mit bereits installierten Meldern; dürfen sie weiterbenutzt werden oder müssen sie ausgetauscht werden?

In bestehenden Wohnungen bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen weiterhin benutzt werden. Sofern ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden.

Was ist erforderlich, um die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen?

Die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Dazu ist über die Prüftaste die akustische Warnung probeweise zu aktivieren. Die Raucheindringöffnungen müssen frei sein und bei Verschmutzung nach Herstellerangaben gereinigt werden. Die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder ist von Einrichtungsgegenständen freizuhalten. Die Batterie ist nach Angaben des Herstellers, jedoch spätestens wenn der Rauchwarnmelder eine Batteriestörmeldung aussendet, auszutauschen.

Wer trägt die Kosten für die Installation bzw. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft?

Der Bauherr/Eigentümer ist für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern zuständig und trägt somit auch die Kosten. Die Kosten, die dem Bauherr/Eigentümer durch die erstmalige Installation von Rauchwarnmeldern im laufenden Mietverhältnis entstehen, können im Rahmen der Modernisierungskosten (insgesamt maximal 11% jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umgelegt werden. Hat der Bauherr/Eigentümer sich darüber hinaus verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen, so kann er jedenfalls bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung deren Kosten ebenfalls auf den Mieter umlegen. Sofern ein Mieter die Wartung und den Batteriewechsel wahrnimmt, trägt er selbst die Kosten.

Was kann ein Eigentümer tun, der seine Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausstatten oder der von ihm übernommenen Betreiberpflicht nachkommen möchte, dem aber der Zutritt vom Mieter verweigert wird?

Nach den Regelungen des BGB (§554) hat ein Eigentümer (Vermieter) ein Betretungsrecht für die Mieträume und der Mieter die Duldungspflicht, den Zugang zur Mietsache zu gewähren. Dies muss der Eigentümer notfalls zivilrechtlich durchsetzen. Duldungsverfügungen der Bauordnungsbehörde kämen grundsätzlich zwar auch in Betracht, allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes auf den Zivilrechtsweg verweisen.

Wie wird die Bemessung der vorgeschlagenen Übergangsfrist für den Bestand begründet?

NRW hat eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 gewählt, damit auch der Wohnungsbestand, der zahlenmäßig wesentlich größer ist als die Neubauten, möglichst zügig mit dem Frühwarnsystem Rauchwarnmelder ausgestattet wird. Bei einer noch kürzeren Nachrüstungsfrist bestünde die Gefahr, dass einerseits Eigentümer von großen Wohnungsbeständen überfordert würden, andererseits Engpässe bei der Beschaffung und eine Verteuerung der Melder eintreten könnten.

Quelle: Ministerium des Landes NRW

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Umlagefähigkeit

Viele Verwalter stellen sich die Frage, ob die entstehenden Kosten für die Anschaffung, Montage, sowie die Kosten der jährlichen Wartung umlagefähig sind oder nicht. Auch hierzu gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der großen Menge an Individualitäten, je nach Ausrichtung des Verwalters, ein persönlicher Beratungstermin unabdingbar ist und wir an dieser Stelle nur allgemeingültige Informationen zur Verfügung stellen können.

Wissenswert ist auf jeden Fall, dass in vielen Bundesländern und den damit zusammenhängende Landesbauordnung teilweise Diskrepanzen mit den Aussagen im Bundesgesetz bestehen. Als Kernaussage gilt: Bundesgesetz sticht Landesgesetz.

Bei einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie auch zu diesem Thema gerne.